Abstract

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In jüngerer Zeit ist in der Forschungsliteratur behauptet worden, Kant könne nicht der Menschenrechtstradition zugordnet werden. Gestützt wird diese revisionistische These u. a. mit Verweis auf eine Stelle in Kants Rechtslehre (MS 329–30), in der es heißt, ein Verbrecher bringe sich um seine Würde, werde dadurch zum Sklaven bzw. Leibeigenen sowie zum Eigentum und höre folglich auch auf, Person zu sein. Nach einer historischen Einordnung von Kants Rede von Leibeigenschaft und Sklaverei werde ich zeigen, dass der Verbrecher nur seine staatsbürgerliche Würde verliert und auch nur seine bürgerliche Persönlichkeit, und dass er nicht im engeren Sinne Eigentum sein kann. Dies läßt sich durch eine genaue Textanalyse belegen. Es kommt hinzu, dass im Kontext von Kants Theorie der Würde und moralischen Persönlichkeit es begrifflich ausgeschlossen ist, dass Verbrecher ihre moralische Würde und moralische Persönlichkeit verlieren; denn sie wären dann weder zurechnungsfähig noch Träger von Pflichten, und sie wären dann auch nicht Träger des ethischen und rechtlichen Anspruchs, nicht entehrend bestraft zu werden.

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